Satzung AMC Heusweiler e. V. im ADAC

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 13.11.1969 in Heusweiler gegründete Verein führt den Namen Automobil- und Motorsportclub (kurz AMC) Heusweiler e. V. im ADAC .
  2. Er hat seinen Sitz in Heusweiler und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken / Nr. VR2261 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
  3. Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
  4. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens drei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet Über die Aufnahme.
  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens EUR 6,- (sechs Euro) jährlich betragen.
    1. Ausnahmegruppen kann die Mitgliederversammlung festlegen.
  2. Die Zahlungsweise und die Form der Bestätigung der Beitragszahlung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem AMC Heusweiler kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn
  3. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
    oder
    die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
  4. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7 Organe

    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Feststellung der Stimmliste
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahlen
    6. Beiträge
    7. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
    8. Anträge mit Inhaltsangabe
    9. Verschiedenes

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Müssen Delegierte für Organisationen, bei welchen der Verein oder seine Mitglieder organisiert sind, gewählt werden, so sind diese aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die dieser Organisation angehören.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
    3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds,
    4. Auflösung des Vereins.
  4. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschießen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  5. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  6. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
    1. Auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
    2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 11 Der Vorstand

  1. Vorstand i. S. des 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende,
    2. der Geschäftsführer,
    3. der Schatzmeister,
    4. der Sportleiter,
    5. der Jugendleiter,
    6. der Referent für Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit,
    7. der Verkehrsreferent
    8. der Referent für Touristik
    9. der Referent für Wassersport
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam.
  3. Der Geschäftsführer ist zuständig für die innere Führung des Vereins. Er ist dem Verein gegenüber verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. In ungeraden Jahren scheiden die Mitglieder des Vorstandes aus, die unter den ungeraden Ziffern aufgeführt sind, in geraden Jahren diejenigen unter den geraden Ziffern.
  7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig, jedoch muss die Anzahl der Vorstandsmitglieder ungerade sein. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 12 Rechnungsprüfer

    Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen

    Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesen Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidation.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heusweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Heusweiler.

           gez. Guido Vogt                                                                                                gez. Stephan Heinen
           Vorsitzender                                                                                                     Geschäftsführer


Satzung AMC Heusweiler e. V. im ADAC Stand 09.06.2009

Alle personenbezogene Begriffe beziehen sich auf weibliche und/ oder männliche Personen.